Allgemeine Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen der Bornstein GmbH
				1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Montage-, Service- und Wartungsleistungen der Bornstein GmbH („Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
1.3 Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Auftragsbestätigung
2.1 Angebote sind freibleibend. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
2.2 Technische Angaben, Zeichnungen, Maße oder Gewichte sind Näherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.3 Änderungen in Konstruktion oder Ausführung, die der technischen Weiterentwicklung dienen und den Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
3. Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Preisänderungen sind zulässig, wenn sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung Material- oder Lohnkosten wesentlich verändern.
3.3 Der Mindestauftragswert beträgt € 100,–.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
4.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen.
4.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.2 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) berechnet.
5.3 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
6. Lieferzeit und Verzug
6.1 Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
6.2 Fälle höherer Gewalt oder sonstige, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen.
6.3 Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
6.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
7. Montageeinsätze, Arbeitszeit und Pausenregelung
7.1 Die Abrechnung der Monteurstunden erfolgt nach der tatsächlichen Anwesenheitszeit am Einsatzort, einschließlich der üblichen Pausen, soweit das Montageteam den Einsatzort nicht verlässt.
7.2 Kurze Unterbrechungen bis 15 Minuten gelten als Arbeitszeit. Gesetzliche Pausen werden mitberechnet, sofern die Monteure währenddessen am Einsatzort verbleiben und für Rückfragen oder Anweisungen erreichbar sind.
7.3 Pausen, die außerhalb des Einsatzortes verbracht werden, sind nicht abrechnungsfähig.
7.4 Fahrtzeiten von und zum Einsatzort gelten als Arbeitszeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.5 Die Monteure dokumentieren Beginn, Ende und Unterbrechungen im Montagebericht. Vom Auftraggeber unterzeichnete Berichte bilden die verbindliche Grundlage der Abrechnung.
8. Gefahrenübergang und Abnahme
8.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Werk verlässt oder dem Transporteur übergeben wird.
8.2 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne berechtigten Grund, gilt die Leistung nach Ablauf von sieben Tagen als abgenommen.
8.3 Bei Montageleistungen geht die Gefahr mit der Inbetriebnahme, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Auftraggeber über.
9. Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen ist.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden (maximal 5 % des Auftragswertes).
9.3 Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
9.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
10.1 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
10.2 Für verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von drei Tagen nach Entdeckung.
10.3 Die Gewährleistung beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen.
10.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang.
10.5 Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der dem Auftragnehmer zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer.
11. Datenschutz und Geheimhaltung
11.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
11.2 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Lübeck.
12.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
13.2 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
